Formen der Berufsausübung



Dr. Frank Lauterbach

Spätestens mit Abschluss des Studiums und Erhalt der Approbation sollten Sie sich Gedanken machen, wie Sie den zahnärztlichen Beruf künftig ausüben möchten.

Im nachfolgenden werden Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten einer zahnärztlichen Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis erläutert. Neben der originär zahnärztlichen Tätigkeit in einer Praxis gibt es natürlich noch die Möglichkeit in Lehre und Forschung zu gehen. Aus Platzgründen wird in diesem Kapitel hierauf nicht eingegangen.

Während zu Beginn der beruflichen Tätigkeit noch einige Entscheidungen, wie zum Beispiel die 2-jährige vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit, faktisch vorgegeben sind, ergeben sich im Anschluss unterschiedliche Möglichkeiten der weiteren beruflichen Laufbahn:

  • Weiterbildung zum Fachzahnarzt
  • Dauerhafte Tätigkeit als Angestellter Zahnarzt
  • Selbständige Tätigkeit in einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis
  • Gründung einer Zahnarzt-GmbH bzw. Zahnarzt AG
  • MVZ

Die vorgenannten Möglichkeiten und Unterschiede werden Ihnen im Folgenden kurz erläutert – die Erläuterungen sollen nur einen ersten Einblick ermöglichen und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Vorbereitungszeit

Bis auf wenige Ausnahmen besitzen die in Deutschland tätigen Zahnärzte (ungeachtet, ob selbstständig oder angestellt) eine sog. Kassenzahnärztliche Zulassung. Die Kassenzahnärztliche Zulassung ist erforderlich, um gesetzlich versicherte Patienten (ca. 90 % der Bevölkerung) behandeln zu dürfen und die Leistungen auch abrechnen zu können. Um für die vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen zu werden, ist die Ableistung der sog. Vorbereitungszeit erforderlich. Diese dauert zwei Jahre und erfolgt in der Regel in einer zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Praxis. In den zwei Jahren als Vorbereitungsassistent sind Sie arbeitsrechtlich in der Praxis angestellt, so dass auch die entsprechenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz im Falle der Schwangerschaft, etc.) für Sie gelten. Auch als angestellter Zahnarzt sind Sie Pflichtmitglied in der jeweils zuständigen Zahnärztekammer und einhergehend Pflichtmitglied im Versorgungswerk.

Es wird angeraten, sich zu Beginn der Tätigkeit an die jeweilige Organisation (KZV, Kammer und Versorgungswerk) zu wenden und sich zu informieren.

 

Weiterbildung zum Fachzahnarzt

Mit Abschluss des Studiums haben Sie die Möglichkeit in unterschiedlichen Fachbereichen (z.B. Oralchirurgie, Kieferorthopädie etc.) eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt zu betreiben.

Wird eine Weiterbildung angestrebt, findet diese meist im Anschluss an die Vorbereitungszeit statt. Neben der Ableistung eines allgemeinzahnärztlichen Jahres sind 3 fachspezifische Weiterbildungsjahre erforderlich. Die konkreten Voraussetzungen für die Weiterbildung sind in den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landeskammern geregelt.

Sofern Sie im Rahmen der Weiterbildung das Bundesland wechseln, bitte beachten Sie, dass es hier regionale Unterschiede bei den konkreten Regelungen geben kann, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der klinischen Weiterbildungszeit. Arbeitsrechtlich sind Sie als Weiterbildungsassistent wie der Vorbereitungsassistent angestellt. Es gelten die oben genannten Grundsätze.

Nach Abschluss der Vorbereitungszeit und eventuell anschließender Weiterbildung zum Fachzahnarzt haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten den zahnärztlichen Beruf auszuüben:

 

Dauerhafte Tätigkeit als Angestellter Zahnarzt

Zunächst besteht die Möglichkeit dauerhaft in Vollzeit oder auch Teilzeit in einer Praxis als Angestellter Zahnarzt tätig zu sein. Diese Form der Berufsausübung hat in der Regel den Vorteil, dass Sie feste Arbeitszeiten und auch ein festes Einkommen haben. Arbeitsrechtlich stehen Sie in einem normalen Arbeitsverhältnis, so dass auch die oben zum Vorbereitungsassistenten genannten Schutzvorschriften für Arbeitnehmer auf Sie Anwendung finden.

Diese Sicherheit hat aber auch eine Kehrseite: Mangels eigenen finanziellen Risikos sind Sie nicht oder nur geringfügig über eine Umsatzbeteiligung an den finanziellen Chancen einer gut geführten Praxis beteiligt. Mangels eigenen finanziellen Investments können Sie auch nicht auf die Praxisführung Einfluss nehmen.

Sollten Sie sich mit diesen Grundvoraussetzungen nicht „anfreunden“ können bzw. wollen, ist eine Tätigkeit in eigener Praxis anzustreben.

Hier gibt es wiederum nachfolgende Möglichkeiten:

 

Selbständige Tätigkeit in einer Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft

Sofern Sie selbst über die Praxisführung und Praxisausrichtung entscheiden möchten, können Sie entweder allein eine sog. Einzelpraxis gründen bzw. übernehmen oder zusammen mit anderen Zahnärzten eine sog. Gemeinschaftspraxis gründen bzw. in eine solche eintreten.

Innerhalb der Einzelpraxis können Sie sämtliche Entscheidungen alleine treffen, z.B. bzgl. Praxiseinrichtung, Personal, Öffnungszeiten, fachlicher Schwerpunkt etc.

Im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis haben Sie diese Freiheit nur bedingt, da Sie sich mit Ihren anderen Partnern stets abstimmen müssen und gegebenenfalls auch Mehrheitsentscheidungen akzeptieren müssen.

Die Gemeinschafspraxis bringt aber den Vorteil, dass Sie sich die Ressourcen (Praxiseinrichtung, Personal etc.) teilen können und im Falle von Urlaub/Krankheit auch eine gegenseitige Vertretung möglich ist, so dass der Praxisbetrieb in diesen Zeiten aufrecht erhalten bleiben kann.

Eine Art Mischform zwischen Einzelpraxis und Gemeinschaftspraxis ist die sog. Praxisgemeinschaft. Bei der Praxisgemeinschaft führen mehrere Zahnärzte -häufig in den gleichen Räumlichkeiten – getrennte Einzelpraxen und teilen sich innerhalb der Praxisgemeinschaft nur gewisse Sach- und Personalmittel (in der Regel Praxisräume, Praxiseinrichtung und Personal).

Dies hat zur Folge, dass diese Kosten gemeinschaftlich nach einem gewissen Verteilungsschlüssel getragen werden. Jeder Zahnarzt rechnet aber seine Leistungen gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Patienten getrennt ab.

Diese Form bietet sich meist dann an, wenn Zahnärzte nicht zwingend in Vollzeit arbeiten wollen bzw. können. Auf diese Weise können durch die gemeinsamen Personal- und Sachmittel die Ressourcen optimal genutzt und in der Folge Kosten eingespart werden.

Vor Gründung/Übernahme einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis sollten Sie aber die Finanzierungsmöglichkeiten, den gewählten Standort (insbesondere stadtplanerische Entwicklung, bauliche Gegebenheiten der Räume) etc. genau prüfen. Nehmen Sie hier in jedem Fall fachliche Beratung in Anspruch.

Vor Gründung einer Gemeinschaftspraxis bzw. Eintritt in eine solche sollte genau geprüft werden, ob Sie mit den ausgewählten Partnern „auf einer Wellenlänge“ liegen – nur wenn diese persönliche Komponente gewährleistet ist, sollte eine Gemeinschaftspraxis in Erwägung gezogen werden. Eine spätere Trennung einer Gemeinschaftspraxis ist in der Regel für alle Partner zeit- und nervenaufreibend und zudem auch kostspielig.

 

Gründung einer Zahnarzt-GmbH bzw. Zahnarzt AG

Seit einiger Zeit besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer sog. Zahnarzt-GmbH bzw. Zahnarzt-AG.

Hierbei handelt es sich im rechtlichen Sinn um eine Juristische Person des privaten Rechts. Diese ist selbst Träger von Rechten und Pflichten und auch selbst Steuersubjekt. Dies bedeutet, dass letztlich die Behandlungsverträge mit der GmbH abgeschlossen werden, so dass auch vorrangig die GmbH gegenüber den Vertragspartnern (Vermieter, Bank, Patienten) haftet.

Von dieser Möglichkeit wurde bisher von der Zahnärzteschaft eher zurückhaltend Gebrauch gemacht, da diese Form in der Regel zum Betrieb einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis keinen tatsächlichen Mehrwert bringt.

Aus rechtlicher Sicht besteht bei diesen Gesellschaften der wesentliche Unterschied in der  Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, so das ein Durchgriff in das Privatvermögen in der Regel ausgeschlossen ist.

Diese Haftungsbegrenzung spielt aber im Alltag in der Regel keine wesentliche Rolle, da im Fall einer Praxisgründung die Praxisgründer für die Investitionskosten meist eine persönliche Bürgschaft unterschreiben müssen. Über die Bürgschaft ergibt sich sodann wieder die Zugriffsmöglichkeit auf das Privatvermögen.

Sofern die Investitionskosten später abgezahlt sind, ist das finanzielle Risiko in der Regel überschaubar, da der Praxisbetrieb sodann bereits seit gewisser Zeit läuft.

Die Zahnarzt-GmbH und Zahnarzt-AG führt in betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht meist zu höherem Beratungsbedarf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Sie anders als bei der Einzel- oder Gemeinschaftspraxis verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister zu veröffentlichen.

 

Sonderstatus MVZ

Die Zahl der Gründung von Zahnarzt-GmbHs bzw. vereinzelt Zahnarzt-AGs hat trotz der begrenzten Vorteile in der Vergangenheit stark zugenommen. Grund hierfür ist das vertragszahnärztliche Modell des sog. MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum).

Ursprünglich war das sog. MVZ vorgesehen, um die vertrags(-zahn-)ärztliche Versorgung auf dem Land zu verbessern/sicherzustellen.

Tatsächlich wurde diese Regelung aber als Einfallstor für sog. Fremdinvestoren genutzt, um den Eintritt in die zahnärztliche Versorgung zu ermöglichen, welche eigentlich Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten bleiben sollte.

Bisher konnte jeder zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnarzt in eigener Praxis (unabhängig ob Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis) ursprünglich nur 2, zwischenzeitlich 3 Zahnärzte einstellen. Diese zahlenmäßige Beschränkung besteht bei dem vertragszahnärztlichen Zulassungsstatus „MVZ“ nicht.

Vor diesem Hintergrund haben sich gerade in Ballungszentren größere Strukturen in Form von „MVZ“ gebildet. Aufgrund der Größe dieser Einheiten und dem Auseinanderfallen zwischen gesellschaftlichem Kapital und persönlicher zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft wird hier als Rechtsform eine GmbH oder AG gewählt.

Die weitere politische Entwicklung hinsichtlich der MVZ bleibt hier abzuwarten – das ursprünglich verfolgte Ziel der Verbesserung der ländlichen Versorgung wurde aber in jedem Fall verfehlt.

 

Ausblick

Wie den vorangehenden Ausführungen zu entnehmen ist, bestehen zahlreiche Möglichkeiten den zahnärztlichen Beruf auszuüben.  Hierbei gibt es nicht den einen richtigen Weg – wichtig ist, dass Sie mit dem gewählten Weg zufrieden sind und dieser auch zu Ihrem Lebensstil und Ihrer persönlichen Einstellung passt.

Die neueren Regelungen zu MVZ und die Erhöhung der zulässigen Zahl der Angestellten Zahnärzte im vertragszahnärztlichen System wird die Bildung größerer Praxisstrukturen weiter fördern. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Einzelpraxis oder die kleinere Gemeinschaftspraxis Ihre Existenzberechtigung verloren haben.

Während unter Umständen größere Einheiten in organisatorischer Hinsicht bestimmte Zwischenfälle (Ausfall einer Behandlungseinheit, Krankheit von Angestellten oder Kollegen) besser ausgleichen können, lässt sich meist in der kleineren Praxiseinheit die individuelle und persönliche Betreuung des Patienten besser gewährleisten. Auf diese Weise kann ein mit dem Patienten dauerhaftes und gesundes Vertrauensverhältnis gebildet werden.

Und genau dies ist die Grundvoraussetzung für einen auskömmlichen Patientenstamm, der einem die finanzielle Existenz und Freude am Beruf sichert.

Die Initiatoren