Die zahnärztlichen Versorgungswerke



Helmut Pfeffer und Kathleen Menzel

Sinn und Aufgabe eines Versorgungswerkes ist es vor allem, für alle Zahnärztinnen und Zahn­ärzte und deren Familienangehörige die wirtschaftliche Sicherung für den Lebensabschnitt nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Alter zu übernehmen und darüber hinaus die soziale Sicherung für den Fall einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit oder gar den vorzeitigen Tod zu garantieren. Die Idee solidarischer Absicherung entstand gerade in den für Freibe­rufler schwieriger gewordenen Zeiten, und sie geht auf eine lange Tradition zurück. Die Geburtsstunde der berufsständischen Versorgung schlug nach dem ersten Weltkrieg. Dies deshalb, weil in dessen Folge in der Inflation alle Rücklagen und Ver­mögen, die bis dahin zur Alterssicherung dienten, buchstäblich zusammenschmolzen wie „Schnee in der Sonne“ und viele Ruheständler und Witwen nach 1923 vor dem Nichts standen.

Im Ergebnis ist es also so, dass der Archetypus dessen, was wir heute ein berufsständisches Versorgungswerk nennen, zunächst vom Berufsstand der Ärzte in einer schweren Notzeit erschaffen wurde. Es war eine Selbsthilfeeinrichtung in einer versorgungslosen Zeit, in der es kein staatliches oder sonstiges solidarisches Angebot gab, um diesem Mangel abzuhelfen. Es war schließlich die Bewährung des Solidaritätsgedankens, der auch heute noch gilt und möglicherweise wieder an Bedeutung gewinnt, wenn man die absehbare Gesamtverfassung der staat­lichen Finanzen sieht und feststellt, dass wieder mehr auf Eigenverantwortung gesetzt werden muss.

Berufsständische Versorgungswerke im gegliederten System

Die berufsständischen Versorgungswerke der verkammerten Freien Berufe sind Teil des gegliederten Alterssicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland. Hinzuweisen ist darauf, dass berufsständische Versorgungswerke ausschließlich bestehen für die Angehörigen der verkammerten Freien Berufe, das sind Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuer­bevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und Ingenieure.

Das älteste Versorgungswerk ist die aus dem Jahr 1923 stammende Bayerische Ärzteversorgung. Der wesentliche Impuls für die Gründung berufsständischer Versorgungswerke ergab sich aber erst im Jahr 1957. Im Zuge der Beratung der damaligen Rentenreform, der so genannten Adenauer’schen Rentenreform, mit der das Prinzip der dynamischen Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde, wurde nicht nur das Recht der Selbstver­sicherung für Selbstständige und Freiberufler in der gesetzlichen Rentenversicherung ersatzlos gestrichen. Für den Bereich der Angestellten wurde eine Versicherungspflichtgrenze, wie es sie heute noch in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt, statuiert, die bei rund 1.250,00 DM monatlich lag. Wer diese Grenze mit seinem Einkommen über­schritt, schied aus der Rentenversicherung aus, wenn er nicht bereits dort wenigstens 60 Monate Mitglied gewesen war und Beiträge gezahlt hatte. Für die Freien Berufe bedeutete dies, dass zahlreiche Angehörige der Berufe, die mit ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten, aber noch nicht fünf Jahre Mitglied waren, vor dem versorgungspolitischen Nichts gestanden hätten. Es war deshalb nur konsequent, dass man auch den noch angestellt Tätigen den Zugang zu den Versorgungs­werken eröffnete. Der Staat unterstützte dies mit der Einführung des Befreiungsrechts in § 7 Abs. 2 AVG, heute § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Das Befreiungsrecht soll, wie es das Bundes­sozialgericht einmal ausgedrückt hat, den unfrucht­baren Wechsel zwischen den verschiedenen Alterssicherungssystemen vermeiden. Es ist also ganz und gar nicht so, dass die Freien Berufe sich mit der Gründung von Versorgungswerken der Solidarität in der gesetzlichen Renten­versicherung entziehen wollten, sie waren vielmehr von ihr ausgeschlossen, auch weil man den Freien Berufen und den Selbstständigen die Vor­teile der Rentenversicherung, die diese mit der Rentenreform 1957 bekam, nicht zukommen lassen wollte.

Um es noch einmal zu betonen, die Freien Berufe sind also 1957 aus der Solidarität der Rentenversicherung ausgeschlossen und durch Schaffung des Befreiungsrechtes auf Hilfe zur Selbsthilfe verwiesen worden.

Hinzu kommt noch Folgendes: Die Träger der Rentenversicherung weisen gegenwärtig darauf hin, dass heute alle die Leistungen des sozialen Ausgleichs, die die gesetzliche Rentenver­siche­rung im staatlichen Auftrag erbringt, aus Steuermitteln, immerhin 25 % der gegenwärtigen Rentenausgaben, aufge­bracht werden. Dies bedeutet dann aber auch, dass es kein Solidaritätsdefizit der Mit­glieder der berufsständischen Versorgungswerke mit den Versicherten der gesetzlichen Rentenver­sicherung gibt, weil sie über ihre Steuern adäquat den in der gesetzlichen Renten­versicherung verankerten sozialpolitischen Aufwand mitfinanzieren.

 

Organisationsstruktur der Versorgungswerke

Die berufsständischen Versorgungswerke operieren als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung im Bereich der ersten Säule des in Deutschland bestehenden Alterssicherungssystems. Die Versorgungswerke stehen selbstständig neben anderen Systemen der Pflichtver­sicherung, nämlich der gesetzlichen Rentenversicherung, der Altershilfe für Landwirte und der Beamtenversorgung. Insgesamt existieren 90 Versorgungswerke für die Angehörigen der genannten verkammerten Freien Berufe, die alle in der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) als Dachorganisation zusammenwirken. Allen Versorgungswerken ist gemeinsam:

 

  • Öffentlich-rechtlicher Charakter mit Pflichtmitgliedschaft aller selbstständig und angestellt tätigen Berufsangehörigen
  • echte Selbstverwaltung durch die Berufsstände
  • Eigenfinanzierung durch Mitgliedsbeiträge, damit Staatsunabhängigkeit
  • Gestaltung des Beitrags- und Leistungssystems durch die Berufsstände unter weitgehender Respektierung von deren Wünschen und Notwendigkeiten
  • Konzentration auf den eigentlichen Versorgungsauftrag, dadurch höheres Kernleistungsniveau.

 

Das Leistungsspektrum der berufsständischen Versorgungswerke

Gemeinsam ist allen Versorgungswerken der Gedanke der Konzentration auf den Kernbereich des Versorgungsauftrages, mithin auf möglichst auskömmliche Renten bei vorzeitiger Invalidität, bei Tod (Witwen/Witwer/Waisen) und für die Zeit des Ruhestandes. Ende 2017 versorgten damals noch 89 berufsständische Versorgungswerke 1.016.412 anwartschaftsberechtigte Mitglieder und zahlten an 253.950 Versorgungsempfänger Leistungen. Das durchschnittliche Altersruhegeld für Zahnärztinnen und Zahnärzte betrug Ende 2011 2.113,19 €, die durch­schnittliche Berufsunfähigkeitsrente belief sich auf 1.877,43 €. Die Versorgungswerke sind Teil der ersten Säule des gegliederten Systems, sie sind ein Regelpflicht­system der Grund- oder Basisversorgung. Aus dieser Position und Einordnung recht­fertigt es sich, dass, wie schon ausgeführt, die angestellt tätigen Mitglieder von der Ver­sicherungs­pflicht in der staatlichen Rentenversicherung befreit werden. Dies ist systemgerecht nur möglich durch Strukturen, die in etwa denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Damit zeigt sich, dass die schon ange­sprochene Kompetenz der Berufsstände bei der Gestaltung des Leistungsplanes an gewisse Kriterien ge­bunden ist. Dies bestätigt auch das Alterseinkünftegesetz, das Beiträge nur insoweit steuerlich abzugsfähig macht, als das Versorgungswerk Leistungen erbringt, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Wichtig in diesem Zusammen­hang ist, dass die Versorgungswerke nach wie vor, auch im Licht des Alterseinkünftegesetzes, nicht verpflichtet sind, das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversiche­rung eins zu eins nachzubilden. Der Versorgungsschutz muss nur vergleichbar sein. Die Spezialität des Leistungskataloges, der sich auf die Kernleistungen der Alterssicherung, Berufsunfähigkeits­absicherung und Versorgung der Hinterbliebenen konzentriert und auf sonstige Zusatzleistungen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfinanziert sind, verzichtet, ist also auch im Licht des Alterseinkünftegesetztes zulässig. Dies ist im Übrigen auch ein Grund dafür, warum die Rentenleistungen der berufsständischen Versorgungswerke höher ausfallen können als in dem größeren Nachbarsystem der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten zur Rentenberechnung sind Versorgungswerksmitglieder den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung(GRV) gleichgestellt, da es sich hier um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt.

Es erfolgt eine Anrechnung von „Entgeltpunkten“ in der GRV auch für Mitglieder von Versorgungswerken.  Sollte die Wartezeit von 60 Monaten durch Kindererziehungszeiten und eventuelle sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht erfüllt sein besteht die Möglichkeit dies durch eigene Beiträge aufzufüllen.

 

Verfassungsrechtliche Bestandssicherheit der Versorgungswerke

Immer wieder wird im Zusammenhang mit den Versorgungswerken die Frage der Sicherung vor politischem Zugriff aufgeworfen. Meist handelt es sich bei den um das Schicksal der berufsständischen Versorgung angeblich Besorgten um Vertreter aus der Versicherungswirtschaft oder sonstiger Kapitalanlageinstitutionen, die die Sorge, die berufsständische Versorgung könnte gesetzgeberisch tangiert werden, deshalb nähren, weil sie Versicherungen oder Sonstiges verkaufen wollen. Die ABV als Dachverband aller Versorgungswerke hat des­halb die Frage der verfassungsrechtlichen Absicherung der berufsständischen Versorgung in den letzten Jahren rechtlich untersuchen lassen. Es gibt verschiedenste Rechtsgutachten nam­hafter Verfassungsrechtler, die für die ABV erstellt wurden.

Der direkte Eingriff des Bundesgesetzgebers in bestehende berufsständische Versorgungswerke durch Übernahme der Versichertenbestände in die Rentenversicherung bei gleich­zeitiger Übertragung des Vermögens wird als offenbar unzulässig eingeordnet. Es fehlt schon an einer Zuständigkeit des Bundes. Wenn er sie überhaupt begründen wollte, dann müsste er dauerhaft nachweisen, dass die Maßnahme der Überführung der Versorgungswerke in die Rentenversicherung geeignet wäre, die größeren Sozialversicherungsträger zu retten. Der Rückgang der Beitragszahler bei den größeren Sozialversicherungsträgern und mögliche Finanzierungsengpässe lassen sich aber gerade nicht als eine solche Notlage interpretieren. Angesichts der Zahlenverhältnisse – 848.000 beitragszahlende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke – über 38,0 Mio. aktiv Rentenversicherte, ist es kaum vorstellbar, dass jemals der Nachweis gelingen könnte, dass übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls eine Einbe­ziehung der Versorgungswerke rechtfertigen könnten. Gleiches gilt auch für die Vermögensbestände. Alle Vermögenswerte der berufsständischen Versorgungswerke betrugen Ende 2017 rund 206,6 Milliarden €. Die Rentenversicherung gibt zurzeit über 299,0 Milliarden € jährlich an Leistungen aus. Auch an diesem Zahlenvergleich wird deutlich, dass selbst bei Übertragung aller Vermögenswerte auf die Rentenversicherung deren Finanzierung nicht gesichert werden könnte, zumal sie dann die laufenden Renten wegen der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG weiterzahlen und auch die Anwartschaften bedienen müsste.

Dass eine Abschaffung des Systems berufsständische Versorgung auf erhebliche verfassungsrechtliche Hürden stoßen würde, ist in der Politik inzwischen begriffen So beschränkt die Große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag 2018 ihren Willen zur Schaffung einer Rentenabsicherung für Selbständige ausdrücklich auf solche, „die nicht bereits anderweitig (z.B. in berufsständischen Versorgungswerken) abgesichert sind. Bestätigt wurde das eigenständige System der Versorgungswerke auch durch die Enquête-Kommission „Demografischer Wandel“ des Deutschen Bundestages, die sich nachdrücklich für ein eigenständiges Weiterbestehen „dieses gut funktionierenden Systems“ in ihrem Bericht einsetzte.

Wenn man ein Fazit zieht, dann kann man eines feststellen: Die Entwicklung der Versorgungswerke ist zwar nicht frei von Problemen, aber die Sorge um den Bestand der Versorgungswerke ist so alt wie sie falsch ist, die Versorgungswerke sind sicher und bleiben es.

 

Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Vor Aufnahme der ersten Berufstätigkeit nach der Approbation, in der Regel als Angestellte oder Angestellter, ist neben der Anmeldung bei der Kammer des jeweiligen Bundeslandes eine Anmeldung beim Versorgungswerk dieses Landes erforderlich. Danach erfolgt der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Befreiung erfolgt nach aktueller Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nur für Tätigkeiten, die nach den geltenden kammerrechtlichen Vorschriften als zahnärztliche Tätigkeit eingestuft werden können. Wichtig ist, dass diese Befreiung ist bei jedem Arbeitgeberwechsel oder wesentlichem Tätigkeitswechsel beim selben Arbeitgeber neu zu beantragen.

Scheiden Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit aus dem Beamten- oder Soldatenverhältnis aus, ohne dass ihnen oder ihren Hinterbliebenen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Versorgung gewährt wird, so werden sie normalerweise in der Rentenversicherung nachversichert. Nachversicherung bedeutet, dass der Dienstgeber für die zurückliegenden Dienstzeiten als Beamter oder Soldat Beiträge an die Rentenversicherung nachentrichtet, die dort als rückwirkend rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Handelt es sich dabei um Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die schon als Beamte oder als Soldaten Mitglieder eines Versorgungswerkes waren oder innerhalb des darauffolgenden Jahres Mitglied eines Versorgungswerkes werden, sind sie vom Arbeitgeber auf Antrag des Nachzuversichernden in dem Versorgungswerk nachzuversichern, dem sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörten. Der Antrag auf Nachversicherung beim Versorgungswerk ist inner­halb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder Soldatenverhältnis zu stellen.

Selbstständige Zahnärzte sind als Pflichtmitglieder der Kammern auch Pflichtmitglieder im Versorgungswerk ihres Bundeslandes. Hier gilt, wie auch im Rahmen der Europäischen Union, das Lokalitätsprinzip, das heißt, Pflichtmitgliedschaft gilt dort, wo der Beruf ausgeübt wird, wobei zeitweilige Beschäftigungen oder Tätigkeiten von bis zu 96 Monaten übergeleitet werden können auf ein anderes Versorgungswerk, um geringfügige Teilrenten zu vermeiden. Hinsichtlich der Pflichtversorgungsbeiträge, die von selbstständigen Berufsangehörigen zu entrichten sind, verfahren die verschiedenen berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte nach unterschiedlichen Bemessungsprinzipien. Es lassen sich drei Hauptgruppen unterscheiden:

  • Anknüpfen an die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, entweder mit deren aktuellen Beitragssatz oder davon abgeleiteten Höchstbeträgen;
  • Prozentsatz vom Umsatz abzüglich Betriebsausgaben, teilweise gedeckelt durch Bezugnahme auf den durchschnittlichen Beitrag des vorletzten Jahres (zum Beispiel dessen 1,3-fachen oder 1,7-fachen als Obergrenze);
  • feste, nach dem Lebensalter gestaffelte Beitragssätze.

Darüber hinaus ist in vielen Versorgungswerken eine freiwillige Zuzahlung möglich. Angestellte Mitglieder zahlen grundsätzlich den jeweiligen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversiche­rung bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

 

Steuerliche Behandlung

Der Gesetzgeber hat in Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 die Besteuerung von Alterseinkünften grundsätzlich neu geregelt und ist dabei dem Grundsatz der sogenannten „nachgelagerten Besteuerung“ gefolgt. Dies bedeutet, dass Aufwendungen für die Alterssicherung grundsätzlich steuerfrei bleiben, die hieraus resultierenden Rentenleistungen jedoch besteuert werden. Von dieser umfassenden Neuordnung der Besteuerung von Versorgungsaufwendungen und Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 sind auch die Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung betroffen. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise ab 2005. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 gilt eine Übergangsregelung bis zu einer voll­ständigen Abziehbarkeit der Beiträge auch an berufsständische Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben von der Steuer, allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze. Über die Einzelheiten der Beitragserhebung und des Leistungsspektrums, die sich aus den jeweiligen Satzungen ergeben, unterrichtet Sie Ihr Versorgungswerk. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Versorgungswerke der Zahnärzte ihren Mitgliedern eine gute Absicherung existenzieller Risiken bieten, die unser Freier Beruf in Selbstverwaltung gestaltet und ausbaut, ohne dabei auf staatliche Garantien oder Zuschüsse zu setzen.

 

Danksagung

Wir danken Herrn Stefan Strunk von der Geschäftsführung der ABV (Arbeitsgemeinschaft berufständischer Versorgungseinrichtungen) für die kritsche Durchsicht und vielfältige Anregungen

 

Die Initiatoren