Ethik in der Zahnmedizin



Prof. Dietmar Oesterreich 

Was ist Ethik?

Ethik beschäftigt sich wissenschaftlich mit Moral. Die (Zahn-)Medizinischen Ethik setzt sich speziell  mit den moralischen Wertevorstellungen im Gesundheitswesen und den dort Handelnden auseinander. Wenn es um die Bewertung von Fragen in der Patientenversorgung handelt, nutzt man den Begriff „Klinische Ethik“, zum Beispiel in klinisch-ethischen Fallanalysen, wie sie auch immer wieder in den zm zu finden sind.

 

Ethik in der Zahnheilkunde (Prinzipienethik)

Die Ethik in der Zahnheilkunde, die sich mit ethisch relevanten Fragen in der Zahnmedizin beschäftigt, orientiert sich vornehmlich an grundsätzlichen Prinzipien(nach Beauchamp und Children):

  • Selbstbestimmungsrecht
  • Nichtschadensgebot
  • Prinzip des Wohltuns
  • Prinzip der Gerechtigkeit
  • Der klinische Alltag in der Zahnmedizin besitzt ethisch relevante Themenbereiche wie z.B. den Umgang mit Angstpatienten, die Verteilungsgerechtigkeit und die wunscherfüllende Medizin.

Es kann dabei vorkommen, dass die Prinzipien gegenteilige Maßnahmen erfordern, so dass eine Gewichtung und Wertungsausgleich notwendig wird um zu einer ethisch verantwortlichen Entscheidung zu kommen. Diese Gewichtung wird von jedem Kollegen individuell vorgenommen und unterschiedlich ausfallen. Auch dient die Auseinandersetzung mit klinisch relevanten ethischen Fragestellungen dem kollegialen Diskurs.

Ferner ist die Zahnärzteschaft eine eigene Berufsgruppe mit spezifischen gesetzlichen Grundlagen wie dem Zahnheilkundegesetz und besonderen Regelungen im SGB V. Folglich gibt es gesonderte berufspolitische Vertretungen und eine eigene (Muster-)Berufsordnung.

Welche rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten:

  • Entscheidungsfähigkeit
  • Einwilligungsfähigkeit
  • Mündigkeit
  • Betreuungssituation
  • Bestehen berufsrechtliche Hürden
  • Existieren zu beachtende Leitlinien oder Stellungnahmen

 

Berufsrecht und gesetzliche Grundlagen

Die (Muster-)Berufsordnung ist die auf Basis der Heilberufsgesetzgebung der Länder durch die (Landes-)Zahnärztekammern erlassene berufsrechtliche Grundlage für das zahnärztliche Handeln als Heilberuf. Der Musterberufsordnung ist das Genfer Gelöbnis (das den Hippokratischen Eid ersetzt) vorangestellt. Mit den beschriebenen Berufspflichten werden die im Interesse des Patientenschutzes erlassenen ethischen Grundsätze definiert. Die Zahnärztekammer haben diese Berufspflichten zu überwachen.

Leitlinien

Die „Leitlinien“ der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die „Leitlinien“ sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die Praxis der evidenzbasierten Zahnmedizin bedeutet die Integration individueller klinischer Expertise mit der bestverfügbaren externen Evidenz aus systematischer Forschung unter Berücksichtigung der individuellen Patientenpräferenzen (siehe dazu auch das Kapitel Fort- und Weiterbildung im zahnärztlichen Beruf).

Weitere gesetzliche Grundlagen

Nach § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt für alle Leistungserbringer: „Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.“

Im Asylbewerberleistungsgesetz für Flüchtlinge gilt : „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.“

Leitbild von BZÄK/KZBV und DGZMK

Im Leitbild heißt es dazu: „Die der Allgemeinheit verpflichtete Zahnärzteschaft trägt dafür besondere Sorge. Der Zahnarzt übt seinen Beruf nicht lediglich zum Zwecke des Erwerbs, sondern auch unter dem ethisch/moralischen Gesichtspunkt der Fürsorge für die Gesundheit des Einzelnen wie für die Allgemeinheit, frei von Fremdinteressen aus. Er trifft seine zahnärztlichen

Entscheidungen unabhängig von wirtschaftlicher Einflussnahme Dritter.

Die Initiatoren