Praxis(gründung) und Familie



Sabine Steding und Juliane Gösling

Die Geburt eines Kindes ist ein bedeutender Einschnitt im Leben. Es ist es für Angestellte wie Selbstständige sinnvoll sich über die zukünftige (finanzielle) Situation Gedanken zu machen.

 

Mutterschutzgesetz

Die wichtigste gesetzliche Grundlage für Schwangere in der Zahnarztpraxis ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es ist und bleibt auch nach der Änderung zum 1.1.2018 ein Arbeitnehmerschutzgesetz, dass ausschließlich auf Angestellte anwendbar ist. Dies bedeutet das Mutterschutzgesetz gilt ausschließlich für Frauen in einem angestellten Beschäftigungsverhältnis, Schülerinnen und Studentinnen.

Selbständige Zahnärztinnen unterliegen dem Gesetz nicht.

 

Assistenzzahnärztinnen

Schwangerschaftsbedingter Ausfall während der Vorbereitungsassistenz- bzw. der Weiterbildungsassistenzzeit wird auf die Assistenzzeit nicht angerechnet.

 

Angestellte Zahnärztinnen

Nach dem Mutterschutzgesetz gelten für angestellte Zahnärztinnen besondere Schutzvorschriften.

In der Zahnarztpraxis führen sowohl das alte, wie auch das neue Gesetz faktisch zu einem Beschäftigungsverbot für angestellte Zahnärztinnen und zahnmedizinische Fachangestellte. ZFAs können im Bereich der Verwaltung eine zumutbare Aufgabe gemäß ihrem Arbeitsverhältnis angewiesen bekommen.

Mit Ende des Beschäftigungsverbots hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie im Kapitel: Der Zahnarzt als Arbeitgeber.

 

Selbstständige Zahnärztinnen

Auf schwangere Selbständige ist das Mutterschutzgesetz nicht anwendbar. Diese können/müssen, sofern sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen, bis unmittelbar vor und auch direkt nach der Geburt arbeiten. Wird die Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht ausgeübt, gibt es keinerlei staatliche Ausgleichszahlungen. Jedoch haben auch Selbstständige Anspruch auf Elterngeld (Plus).

 

Vertretung

Als selbstständige Zahnärztin sollte man sich frühzeitig um eine Vertretung oder, wenn nach der Geburt die eigene Arbeitszeit reduziert werden soll, um eine/n angestellte/n Zahnarzt/Zahnärztin bemühen. Eine selbständige Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dabei gilt: dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, wenn dieser eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in anderen zahnärztlichen Einrichtungen (s. § 3 Abs. 3 Satz 2 Zulassungsverordnung für Zahnärzte) abgeleistet hat. Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf die Vertragszahnärztin einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung u.a.  nur während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten beschäftigen, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.

 

Versicherungen

Besonderes Augenmerk sollte in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft auf Krankentagegeldversicherung und Praxisausfallversicherung gelegt werden.

 

Krankentagegeldversicherung

Kommt es im Verlauf einer Schwangerschaft zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Komplikationen, ist ein Krankentagegeld für Selbstständige schnell von zentraler Bedeutung.

 

Krankentagegeld

Die Höhe der Erstattung hängt von Versicherung und Vertrag ab und sind häufig gestaffelt. Lange bestand dieser Anspruch nur bei Krankheit. Seit 2017 können schwangere, privat versicherte, selbständige Zahnärztinnen aus einer privaten Krankentagegeld-versicherung während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag Krankentagegeld beziehen. Da es sich um eine Gesetzesänderung handelt, kann dies auch der Fall sein, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Klären Sie dies mit Ihrer Versicherung.

 

Praxisausfallversicherung

Versicherungsfähig sind Umsatz (Gewinn plus Kosten), laufende Praxiskosten und/oder Vertreterkosten. In der Regel gilt eine feste Laufzeit – oft nur ein Jahr – und es kann von beiden Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Sie ersetzt keine Krankentagegeldversicherung.

Während einer längeren Arbeitsunfähigkeit sollte deshalb möglichst ein Vertreter gesucht werden, der zumindest die laufenden Praxiskosten und die eigenen Kosten erwirtschaftet. Zur Deckung von privaten Kosten sollte über eine Krankentagegeldversicherung in entsprechender Höhe nachgedacht werden.

Die Kombination der beiden Versicherungen muss auf die individuellen Verhältnisse der Praxis und auf die privaten Kosten zugeschnitten sein.

 

Elterngeld oder Elterngeld Plus?

Selbständig tätige Zahnärztinnen haben Anspruch auf Elterngeld sofern sie beruflich kürzertreten (max. 30 h pro Woche) oder sogar pausieren. Dies kann bei den zuständigen Stellen der Länder beantragt werden.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit während der Schwangerschaft macht sich beim Elterngeld bemerkbar, da dies sich nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt richtet. Die Höhe des Elterngeldes kann sich auch durch verspätete Honorarzahlungen vermindern.

 

Elterngeld Plus

Elterngeld Plus soll die Teilzeittätigkeit fördern. Durch die geringere Anrechnung kann so trotz gleichem Zuverdienst in der Regel mehr Elterngeld ausgezahlt werden. Das fortlaufende Einkommen wird beim Basiselterngeld in der Regel voll angerechnet, bei Elterngeld Plus nur geringfügig, daher ist es für Selbstständige oft attraktiver.

 

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld kann eine selbstständige Zahnärztin je nach Versicherungsvertrag beantragen, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert ist. Privat krankenversichert hat sie keinen Anspruch auf gesetzliches Mutterschaftsgeld. Die Leistungen hängen dann vom Versicherungsvertrag mit der Privaten Krankenversicherung ab.

 

Versorgungswerk

Zahnärztinnen sollten eine Schwangerschaft dem Versorgungswerk anzeigen. Wenn es durch die Schwangerschaft zu einer Auszeit oder Reduzierung der Arbeitszeit kommt, besteht bei einigen Versorgungswerken die Möglichkeit einer Freistellung bzw. Reduzierung der Beiträge.

 

Notdienst        

In einigen Ländern kann die Befreiung vom Not und Bereitschaftsdienst beantragt werden.

Die Initiatoren