Grundlagen der zahnärztlichen Berufsausübung



Dr. Peter Kurz

Zahnärztliche Approbation und Zahnheilkundegesetz

Die zahnmedizinische Ausbildung ist in der Approbationsordnung Zahnärzte geregelt, die 2019 novelliert wurde. Wer die zahnmedizinische Ausbildung absolviert und das Staatsexamen be­standen hat, erhält die zahnärztliche Approbation. Sie berechtigt dazu, die Zahnheilkunde auszuüben und die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ bzw. „Zahnarzt“ zu führen. Es handelt sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, denn nur derjenige, der die zahnärztliche Approba­tion erworben hat, darf sie führen und die Zahnheilkunde ausüben. Die Bevölkerung kann also darauf vertrauen, dass derjenige, der sich als Zahnarzt bezeichnet, die entsprechende Quali­fikation erworben hat.

Das wohl wichtigste Gesetz für den Zahnarzt ist das Zahnheilkundegesetz aus dem Jahre 1952. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass die Zahnheilkunde nur durch Zahnärzte ausgeübt werden kann. Dieses Gesetz definiert Zahnheilkunde als „die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissen­schaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kie­ferkrankheiten“. Das Zahnheilkundegesetz legt weiter fest, dass die Ausübung der Zahnheil­kunde kein Gewerbe ist.

 

Weitere gesetzliche Grundlagen

Der Zahnarzt unterliegt zahlreichen weiteren Gesetzen, Ordnungen und Satzungen, die sich aus europäischem Recht, Bundesrecht, Landesrecht und den Satzungen von Kammern und KZVen ergeben.

Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und die Ermächtigung der Kammer zum Erlass von Satzungen ergeben sich aus den Heilberufsgesetzen der Länder. Die Berufsordnung regelt die Berufsrechte und Berufspflichten. Die Vorgaben im Vertragszahnarztrecht ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch V sowie den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA).

Im Bereich der Praxisführung gibt es eine große Zahl von Gesetzen, Richtlinien und Empfehlun­gen wie zum Beispiel für Medizinprodukte, Arzneimittel, Röntgen und Hygiene. Die Kammern haben all diese Vorgaben sowie dazugehörigen Informationen und Checklisten in Qualitäts­managementsystemen hinterlegt, so dass der Zahnarzt sie gezielt finden und mit ihnen arbei­ten kann.

 

Grundkenntnisse des deutschen Gesundheitssystems

In Deutschland gibt es, anders als in den meisten anderen Ländern, zwei nebeneinander be­stehende Systeme. Etwa 90 % der Bevölkerung sind gesetzlich krankenversichert. Die gesetz­liche Krankenversicherung geht auf die Sozialgesetzgebung von Bismarck 1883 zurück. Sie ist sehr differenziert im Sozialgesetzbuch V sowie in Richtlinien des GBA geregelt. So legt der GBA zum Beispiel fest, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelnen übernommen werden und erstellt Vorgaben für Standards für die Behandlung. Die Abrech­nung dieser Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Bema unmittelbar zwischen KZVen und Krankenkassen. Der Zahnarzt erhält die Vergütung für diese Leistungen nicht vom Patienten, sondern von der KZV. Voraussetzung ist, dass der Zahnarzt vom Zulassungsausschuss von KZV und Krankenkasse zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist Grundlage für die Berechnung der Leistungen für Privatpatienten sowie von Leistungen für Kassenpatienten, die nicht Bestandteil des ge­setzlichen Leistungskatalogs sind. Während der Bema vom Bewertungsausschuss von KZBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen festgelegt wird, ist die GOZ eine Rechtsverord­nung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Die BZÄK wird ange­hört, hat aber kein Mitentscheidungsrecht.

 

Freier Beruf Zahnarzt

Der Zahnarzt erbringt eine freiberufliche Leistung. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat im Jahre 1995 eine Definition der Freien Berufe er­arbeitet. Diese lautet: „Angehörige Freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwort­lich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auf­traggeber und der Allgemeinheit. Ihre Be­rufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen be­rufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortent­wickelt.“ Eine Definition findet sich auch in § 18 Einkommenssteuergesetz. Die Vorgaben gelten für den Zahnarzt unabhängig davon, ob er selbstständig oder angestellt tätig ist.

 

Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)

In der KZV sind alle Zahnärzte zusammengeschlossen, die zur Versorgung von gesetzlich ver­sicherten Patienten zugelassen sind. Die KZV ist wie die Zahnärztekammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die KZV muss die zahnärztliche Versorgung sicherstellen (sog. Sicher­stellungsauftrag).

Aufgaben der KZV sind zum unter anderem

  • der Abschluss von Verträgen mit Krankenkassen auf Landesebene
  • die Verteilung der Gesamtvergütung auf der Basis eines Honorarverteilungsmaßstabes
  • die Überwachung der vertragszahnärztlichen Pflichten der Vertragszahnärzte
  • die Wahrnehmung der Rechte der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen
  • die Einrichtung von Ausschüssen, die die Abrechnung auf Richtigkeit und die Be­handlung auf Wirtschaftlichkeit prüfen.

 

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden auf Bundesebene durch die Kassenzahn­ärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vertreten. Anders als die BZÄK ist die KZBV selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, da sie eigene Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch V wahrnimmt. Während die KZVen Vertragspartner der regionalen Krankenkassenverbände sind, ist die KZBV Vertragspartner der Spitzenverbände der Krankenkassen auf Bundesebene und stellt Vertreter im GBA. Daneben nimmt die KZBV die politische Interessenvertretung gegenüber Politik, Bundesorganisationen, Medien und der Öffentlichkeit in allen Fragen der gesetz­lichen Krankenversicherung wahr.

Zahnärztekammern

Der Staat räumt allen Freien Berufen das Recht ein, ihre Berufsangelegenheiten weitgehend selbständig in einer eigenen Berufsvertretung zu regeln. Die Berufsvertretung für die Zahnärzte ist die Zahnärztekammer. Sie hat nach dem Heilberufs- bzw. Kammergesetz den rechtlichen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Zahnarzt ist nach diesem Gesetz Pflicht­mitglied der Kammer.

Die Zahnärztekammern nehmen eine Vielzahl hoheit­licher Aufgaben und die Interessenver­tretung der Zahnärzte wahr und erbringen zahlreiche Serviceleistungen für ihre Mitglieder. Sämtliche Gremien der Kammer sind mit Zahnärzten besetzt, so dass sichergestellt ist, dass Entscheidungen auf der Basis zahnärztlichen Sachverstandes getroffen werden.

Die Kammern sind etwa zuständig für die

  • Schaffung und Einhaltung einer einheitlichen Berufsauffassung
  • Einwirkung auf ein gedeihliches Verhältnis der Zahnärzte untereinander
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder
  • berufliche Weiterbildung
  • Förderung der beruflichen Fortbildung
  • Bestellung von Gutachtern
  • Schlichtung
  • Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen
  • die Vertretung der Interessen des Berufsstandes gegenüber Politik, Behörden, Ver­bänden und in der Öffentlichkeit.

In der Berufsordnung sind Rechte und Pflichten der Zahnärzte geregelt wie

  • Pflicht zur persönlichen und gewissenhaften Berufsausübung nach den Geboten der ärztlichen Ethik
  • eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Berufsausübung in Diagnose und Therapiefreiheit
  • Gemeinwohlverpflichtung
  • Kollegialität
  • Fortbildung
  • Verschwiegenheit

Bei Verstößen gegen die Berufsordnung können die Kammern Sanktionen verhängen sowie Klage vor dem Berufsgericht für die Heilberufe erheben.

 

Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

In Deutschland gibt es siebzehn Landeszahnärztekammern, da in Nordrhein-Westfalen aus historischen Gründen zwei Kammern existieren. Für die Interessenvertretung auf Bundes- und internationaler Ebene haben sich die Länderkammern in der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammengeschlossen. Sie ist keine Körperschaft, sondern ein freiwilliger Zusammenschluss in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die Bundeszahnärztekammer nimmt die Inte­ressen der Zahnärzte gegenüber Politik, Bundesorganisationen, Medien und der Öffentlichkeit wahr. Sie befasst sich mit Zahnheilkundegesetz, Approbationsordnung, GOZ, gesetzlichen Vorgaben für die zahnärztliche Berufsausübung, Fortbildung und Qualitätssicherung. Weiter hat sie die Aufgabe, die Arbeit der Landeszahnärztekammern zu koordinieren.

 

Zahnarzt und Europa

Die zahnärztliche Berufsausübung wird durch eine Vielzahl von Vorgaben aus Europa beein­flusst. Bereits im Jahre 1978 wurde durch die so genannte Zahnärzterichtlinie festgelegt, dass die Approbationen in den EU-Mitgliedsstaaten als gleichwertig anzuerkennen sind. Diese Richt­linie wurde im Jahr 2005 durch die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifika­tionen abgelöst, die 2013 novelliert wurde. Sie besagt, dass die zahnärztliche Ausbildung mindestens 5 Jahre umfasst und aus mindestens 5000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis besteht.

Die wechselseitige Anerkennung der zahnärztlichen Approbation verbunden mit der Nieder­lassungs- und Dienstleistungsfreiheit hat zur Folge, dass der Zahnarzt berechtigt ist, seinen Be­ruf auch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU auszuüben.

Viele nationale Gesetze, wie z.B. zu Medizinprodukten, gehen auf europäische Richtlinien zu­rück. Auch stellt die EU immer wieder die Besonderheiten des Freien Berufs Zahnarzt, wie z.B. die Vorgaben von Gebühren- und Berufsordnungen, in Frage.

Die BZÄK hat daher bereits An­fang der 90ger Jahre ein Büro in Brüssel eingerichtet. Es arbeitet eng mit dem Büro des Europäischen Zahnärzteverbandes Council of European Dentists (CED) zusammen. Das Gesundheitswesen, die Formen der zahnärztlichen Berufsausübung wie die Gebührenordnungen und Berufs­ordnungen sind in den EU-Mitglieds­staaten sehr unterschied­lich geregelt. Es ist daher wichtig, in Brüssel präsent zu sein, um deutsche Positionen zu ver­treten.

Die BZÄK ist ferner Mitglied in der Weltzahnärzteorganisation, der Fédération Dentaire Inter­national (FDI). Die FDI ist z.B. Ansprechpartner der Weltgesundheitsorganisation WHO in Fragen der Mundgesundheitsziele oder der Fortbildung.

Die Initiatoren