Christoph Benz
Fortbildung
Die erteilte Approbation berechtigt den Zahnarzt und die Zahnärztin zur dauerhaften Ausübung der Zahnheilkunde. Selbstverständlich gehören die berufsbegleitende Aktualisierung des Wissens und eine kontinuierliche Erweiterung der fachlichen Kompetenz zum beruflichen Selbstverständnis der Zahnärzteschaft und des gesamten zahnärztlichen Praxisteams. Eine Grundlage ist der § 2 der Musterberufsordnung Zahnärzte (http://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/zahnaerztliche-berufsausuebung/gesetze-und-verordnungen.html ). Trotz der lang bewährten berufsständischen Regelung hat der Gesetzgeber eine Nachweispflicht der zahnärztlichen Fortbildung auch gesetzlich verankert. Mit der Gesundheitsreform 2004 ist die Pflichtfortbildung gemäß § 95d SGB V Bestandteil des Vertragszahnarztrechts geworden. Vertragszahnärztinnen und –zahnärzte sind deshalb auch gemäß § 95d SGB V zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Der § 95d SGB V enthält die Verpflichtung für den Vertrags(zahn-)arzt, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu einer Berufsausübung in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Leitsätze zur Fortbildung und zur Punktebewertung
Die „Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung“ regeln die Fortbildungsinhalte, die Fortbildungsmethoden, das Qualitätsmanagement und die Organisation von Fortbildungsmaßnahmen. Zudem werden die Relevanz der Fortbildungsinhalte sowie die Sicherung der Unabhängigkeit zahnärztlicher Fortbildung beschrieben. Die Punktevergabe für besuchte Fortbildungsveranstaltungen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Kriterien zur „Punktebewertung von Fortbildung BZÄK / DGZMK“. Die Dokumente sind hier einzusehen: www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/fort-und-weiterbildung.html
Fortbildungspflicht gemäß § 95 d SGB V
Nach§ 95 d SGB V ist jeder Vertragszahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet und muss alle fünf Jahre seiner KZV gegenüber nachweisen, dass er der Pflicht nachgekommen ist. Die Zeit des Mutterschutzes bzw. Elternzeit ist nicht automatisch Teil dieser fünf Jahre, bitte wenden Sie sich bezüglich Fragen zur Anerkennung von Punkten aus dieser Zeit an die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Umfang der Fortbildung
Seit Juli 2004 müssen 125 Fortbildungspunkte (Mindestpunktzahl) innerhalb von 5 Jahren gesammelt und zum Nachweis fristgerecht bei der KZV eingereicht werden. Für das Selbststudium von Fachliteratur werden zehn Punkte pro Fortbildungsjahr angerechnet.
Sanktionen
Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis über 125 Punkte in 5 Jahren nicht oder nicht vollständig, ist die KZV gesetzlich verpflichtet, den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für die ersten vier Quartale, die auf den Fünf-Jahres-Zeitraum folgen, um zehn Prozent kürzen.
Fortbildungsmöglichkeiten
Als anerkannte Fortbildungsmöglichkeiten gelten
- Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Kongresse, Seminare, Kurse, Kolloquien, Demonstrationen, Übungen)
- klinische Fortbildungen (z.B. Visiten, Hospitationen und Fallvorstellungen)
- interkollegiale Fortbildung wie Qualitätszirkel oder Studiengruppen
- Curricular vermittelte Inhalte, z.B. in Form strukturierter Fortbildung
- Mediengestütztes Eigenstudium (Fachliteratur, elektronische, internetbasierte, digitale Lehr- und Lernmittel)
Strukturierte Fortbildung
In den wissenschaftlich definierten Teilbereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (z.B. Implantologie, Parodontologie, Endodontie, restaurative Zahnheilkunde, allgemeine Zahnheilkunde etc.) bieten die Zahnärztekammern, die APW oder wissenschaftliche Fachgesellschaften die sogenannte „strukturierte Fortbildung“ an. Diese erfolgt in curricularer Form. Die Curricula sind fachlich mit denen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) abgestimmt und damit jeweils auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand. Innerhalb der Curricula werden thematisch strukturierte Blöcke vorgegeben. Der zeitliche Aufwand für diese modular aufgebaute, strukturierte Fortbildung bewegt sich, je nach Fachgebiet, zwischen 70 und 140 Stunden. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhalten die Teilnehmer ein entsprechendes Zertifikat.
Tätigkeitsschwerpunkt
Als ideale Voraussetzung für den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Tätigkeitsschwerpunkt wird das Absolvieren eines Curriculums oder strukturierten Fortbildung angesehen. Tätigkeitsschwerpunkte weisen auf besondere Kenntnisse, Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit in einem Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hin, in dem bereits eine strukturierte, zertifizierte Fortbildung erfolgt ist. Die Anerkennung von Tätigkeitsschwerpunkten erfolgt über die (Landes-)Zahnärztekammern.
Masterstudiengänge
Masterstudiengänge bieten eine berufliche Qualifizierung im Rahmen eines Post-Graduate-/Aufbaustudiums mit akademischem Grad, sie werden durch Universitäten angeboten. Postgraduale-Studiengänge berechtigen in der Regel zur Führung des Grades „Master of science (Msc.)“.
Weiterbildung
Die zahnärztliche Weiterbildung dient – anders als die Fortbildung – der Spezialisierung des Zahnarztes auf einem Teilgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die rechtlichen Grundlagen regeln die Weiterbildungsordnungen der Kammern auf Grundlage der Muster-Weiterbildungsordnung der BZÄK. Die Qualifizierung als Fachzahnarzt ist in den Teilgebieten Oralchirurgie, Kieferorthopädie, öffentliches Gesundheitswesen, Parodontologie (nur im Kammerbereich Westfalen-Lippe) und Allgemeine Zahnheilkunde (nur im Kammerbereich Brandenburg) möglich. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung mit theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung sowie, je nach Weiterbildungsordnung, der Nachweis über ein Jahr allgemeinzahnärztlicher Tätigkeit.
Musterweiterbildungsordnung:
http://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/zahnaerztliche-berufsausuebung/gesetze-und-verordnungen.html
Leitlinien – lassen Sie sich leiten
Dem Zahnarzt steht die Wahl der therapeutischen Mittel frei. Er hat bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit die Regeln der zahnärztlichen Kunst und den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten. Leitlinien sind dabei wertvolle Begleiter im klinischen Alltag. Sie berücksichtigen aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, bewährte Verfahren, aber auch ökonomische Gesichtspunkte. Sie enthalten klare, praxisnahe Handlungsempfehlungen, stellen jedoch keine Bevormundung dar, denn die Anwendbarkeit muss bei jedem Patienten individuell hinterfragt werden. Leitlinien sollen vielmehr als nicht bindende „Handlungs- und Entscheidungskorridore“ gelten und haben weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) unterscheidet 3 Stufen von Leitlinien:
Übergeordneter Entscheidungsträger für zahnmedizinische Leitlinien ist die Task Force Qualität beim Zentrum Zahnärztliche Qualität (ZZQ) als gemeinsames Gremium von DGZMK, Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV).